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Für mich ein klarer Fall von

[OBERLEHRER]Nötigung[/OBERLEHRER]

[SIZE=16]Nötigung laut [B]§ 240 Strafgesetzbuch (StGB)[/B] geregelt und lautet:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.[/SIZE]



Gepostet am 15.03.2010 um 13:00 von:
Benutzer: Wilde Irene
Der Original-Beitrag :
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