Forum-Gewerberecht

» Schankwirtschaft mit kleinen Gerichten «

Und da sind die besagten Zweifle  großes Grinsen  

Es macht soch einen Unterschied, ob in einer Schankwirtschaft einen kleinen Miniofen aufstelle und ein paar Fertigflutes aus der Tiefkühltruhe aufwäre oder ob ich in einer Küche den Grill anwerfe und Schnitzel brate, dann noch Pommes dazu... EINZELFALL!

Zweifelsohne ist die Lebensmittelkontrolle einzubeziehen. Aber ob sich die Betriebsart ändert, hängt doch tatsächlich vom Umfang des Angeotes also vom Einzelfall ab.

Zudem besteht der striitge Ansatz, ob der santeil" tatsächlich in der Erlaubnis aufgenommen werden muss. Schließlich ist der nicht erlaubnispflichtig! Meiner ansicht nach ist dies nur erforderlich, wenn es wirklich entscheiden zum Gesamtgepräge sprich zur Betriebsart beiträgt. Nämlich wenn vollumfänglich Essen angeboten wird, in einen schnöden Restaurant. Dann liegt die Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft vor.

Man muss ja auch den sinn der Regelung sehen, nämlich z.B. die Nachbarschaft von Immissionen zu schützen... und der miniofen in der Ecke ohne Dunstabzug ist eben nicht die groß diemnsionierte Dunstabzugshaube, die nach außen führt, Dreck, Lärm und Geruch verursacht.



Gepostet am 26.02.2010 um 08:01 von:
Benutzer: der_vollstrecker
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=44502#post44502


Beitrags-Print by Breuer76