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 Moin    Moin  

also genau so sehe ich das auch:

Änderung der Erlaubnis nach § 2 GastG nicht notwendig
Lebensmittelkontrolle/ Baurecht klären lassen, ob grundsätzlich möglich
Ummeldung

fertig.

Ja gut, eh die Zweifler uns ausschimpfen. Wenn es das Gesamtgepräge der SChankwirtschaft wesentlich ändert und ggf. einer neuen Betriebsart entspricht, dann muss die Erlaubnis angepasst werden. Doch darüber kann man sich trefflich streiten, soll heißen. Hier muss wohl jeder den Einzelfall entscheiden.



Gepostet am 26.02.2010 um 07:37 von:
Benutzer: der_vollstrecker
Der Original-Beitrag :
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