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» Schankwirtschaft mit kleinen Gerichten «

 Moin   aus Hückeswagen,

da nur noch die Abgabe [b]alkoholischer Getränke[/b] erlaubnispflichtig nach § 2 GastG ist, ist für die beabsichtigte Abgabe kleiner Speisen keine Konzessionsänderung erforderlich.
Ich würde mit der Lebensmittelkontrolle und der Bauaufsicht abklären, ob die Abgabe (und ggfs. Zubereitung) von Speisen hygiene- und baurechtlich möglich ist und, wenn das positiv geklärt ist, für das zusätzliche Angebot eine Gewerbe-Ummeldung erstatten lassen.
Ein schönes Wochenende wünscht

Roland Kissau



Gepostet am 26.02.2010 um 06:55 von:
Benutzer: Roland Kissau
Der Original-Beitrag :
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