Forum-Gewerberecht

» Strafantrag bei Amtsmißbrauch? «

Lieber Kramer-Cloppenburg,
zu dem zitierten Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße habe ich oben bereits Stellung bezogen. Der von Ihnen hieraus zitierte Absatz bzgl. der Prüfung ehem. zulassungspflichtiger Gewinnspielgeräte (ich dachte, die waren ohnehin illegal?), welche nach technischer Veränderung immer noch durch die PTB geprüft werden müßten, damit diese feststellt, daß sie für eine Prüfung dieser Geräte nicht zuständig ist, klingt anfangs leicht verwirrend... aber doch irgendwie verlockend... Sollen Ihrer Ansicht nach die Automatenaufsteller nun die "Unterhaltungsgeräte" zur PTB bringen, sie dort als Gewinnspielgeräte zur Prüfung vorstellen, um dann eine Bescheinigung zu erhalten, daß es sich hierbei eben nicht um Gewinnspielgeräte handelt?
Da die PTB aber nunmehr längst schriftlich mitgeteilt hat, daß sie für die entsprechenden Geräte nicht zuständig ist, handelt es sich im Umkehrschluß doch eben NICHT um Gewinnspielgeräte nach § 33 c GewO.

Ich nehme an, mit den "wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen" beziehen Sie sich auf das Urteil des LG Osnabrücks. Hierzu ist eigentlich nur anzumerken, daß dort nicht nur ein Berufungsverfahren läuft, sondern dieses auch keine Bindungswirkung hat. Ansonsten ging es in dem Urteil in der Hauptsache um laufende Jackpot-Anlagen bzw. das Big Cash-System.

Ihrem letzten Satz, eine einheitliche Verwaltungspraxis umzusetzen, die dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, kann ich mich nur anschließen, es wäre wirklich wünschenswert, wenn dieses geschehen würde.

Hierzu möchte ich gerne auf einen Auszug des Gewerbearchivs aus der Herbstsitzung 2005 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" verweisen: [URL]www.baberlin.de/pdf/GewerbeArchiv2.pdf[/URL]
Unter dem Pkt. "Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6a künftig verboten" beachte man die Fußnote 9): Fun Games mit Token und Chips... (!)
Bereits hier beruft man sich auf die Urteile des BVerwG aus 11/05, welche - wie bereits mehrfach geschrieben - lediglich sog. Fun-Games mit Hinterlegungsspeicher etc. verbieten.

Da der Ministerialrat Ulrich Schönleiter sowie Regierungsrat Ralph Böhme maßgeblich an der Novellierung der SpielV beteiligt waren, ist der Wille des Gesetzgebers, welchen er mit der neuen SpielV verfolgte eindeutig hieraus zu erkennen.



Gepostet am 18.04.2006 um 22:40 von:
Benutzer: Kimba
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