Forum-Gewerberecht

» Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis «

[quote][i]Original von Soller[/i]
Dort wird erklärt, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendigerweise als Erlaubnisverzicht gedeutet werden kann, die Erlaubnis damit also nicht erlischt. [/quote]

Wie bei der Reisegewerbekarte... Die Reisegewerbekarte ist eine gewerberechtliche Erlaubnis. Sie verliert ihre Gültigkeit durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht des Inhabers. Ob der Inhaber einer Reisegewerbekarte von seiner Erlaubnis auch Gebrauch macht, ist eine ganz andere Frage. Es existiert jedenfalls keine rechtliche Grundlage, bei Aufgabe der reisegewerblichen Tätigkeit die Rückgabe der Erlaubnis zu fordern. Die Karte wurde vom Inhaber bezahlt und ist sein Eigentum und er kann auch jederzeit die Tätigkeit wieder aufnehmen.

Hat einer auf seine (auch 34c-) Erlaubnis freilich verzichtet, benötigt er eine neue.



Gepostet am 16.02.2010 um 08:06 von:
Benutzer: Sigi2910
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=43847#post43847


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