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» Erlöschen der § 34 c-Erlaubnis «

Hallo Herr Eberlein,

ich glaube, die Unterscheidung zwischen natürlicher und juristischer Person (war doch gemeint, oder?) führt nicht weiter. Auch eine juristische Person könnte ja eine genehmigte Tätigkeit nach § 34 c aufgeben und sich später zur Wiederaufnahme entschließen (ohne dass die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht wird).

Zwischenzeitlich habe ich von einem Kollegen aus der Nachbarkommune noch einen Hinweis bekommen auf Nr. 2.4.1 MaBVwV (Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 c; s. Nr. 251 in Bd. II des Landmann/Rohmer - Ergänzende Vorschriften -). Dort wird erklärt, dass eine Gewerbeabmeldung nicht notwendigerweise als Erlaubnisverzicht gedeutet werden kann, die Erlaubnis damit also nicht erlischt. Das dürfte dann wohl für Klarheit sorgen.

Mit freundlichen Grüßen

Soller



Gepostet am 15.02.2010 um 11:54 von:
Benutzer: Soller
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