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Liebe Kollegin,

Ihr Problem muss Schritt für Schritt gelöst werden:

zuerst müssen Sie beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) nachfragen, ob das Verfahren überhaupt eröffnet wurde. Sollte dies der Fall sein, wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Lassen Sie sich dessen Daten geben und fragen Sie diesen nach dem Stand des Verfahrens.

Als nächstes stellen Sie fest, ob es sich beim Gewerbetreibenden tatsächlich um die gleiche Person handelt. Solange das Insolvenzverfahren gegen diese Person läuft, darf er kein anderes Gewerbe ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters betreiben. Sie sollten den Insolvenzverwalter von Ihren Erkenntnissen unterrichten, da ein Verstoß gegen die Pflichten des Insolvenzschuldners vorliegen dürfte.

Wenn er sich hinter einer juristischen Person "versteckt" müssen Sie gegen diese gesondert vorgehen

Sollte das Ins-Verfahren nicht eröffnet worden sein, wurde der insolvente Betrieb weitergeführt. Er braucht dann zwar nicht abzumelden, aber dürfte nach Ihrer Schilderung unzuverlässig i.S. § 35 GewO sein.

Eine Abmeldung mit Eröffnung des Ins-Verfahrens ist nicht erforderlich, denn Ziel des Ins-Verfahrens ist die Rettung des Betriebes. Wenn der Betrieb im Ins-Verfahren aufgegeben wird, muss der Insolvenzverwalter abmelden.

In der Anlage finden Sie die Insolvenzordnung. Aus dieser ergibt sich, wie ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Je nach der Art der Beendigung des Verfahrens ergeben sich andere Konsequenzen. Es ist nicht möglich, dies hier darzustellen, aber die InsO ist relativ gut zu verstehen, aber ziemlich umfangreich. Wenn Sie nicht mehr weiterkommen, melden Sie sich wieder.

Viele Grüße aus dem Donautal, 275 m über NN



Gepostet am 13.04.2006 um 16:29 von:
Benutzer: Ingolstadt
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