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Hallo und guten Morgen aus Neuss,

ich habe in einem ähnlichen Fall bereits eine Ablehnung erteilt.

Entscheidendes Argument ist hier das Fehlen eines Raums im Sinne der SpielV. Die Definition "Raum" im Spielrecht ist anders als im Gaststättenrecht. Im konkreten Bescheid habe ich wiefolgt argumentiert:

[i]Darüber hinaus scheidet die Aufstellung von Geldspielgeräten im gastronomisch genutzten Bereich des xxxxx-betriebes unabhängig davon auch deshalb aus, weil es an einem Raum im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV mangelt. Auch wenn der Begriff „Raum“ im Sinne des Gaststättengesetzes weit auszulegen ist, und somit auch eine abgegrenzte Fläche „Raum“ im Sinne diese Gesetzes dar stellen kann, liegt ein „Raum“ im Hinblick auf den Schutzzweck in § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, insbesondere den Jugendschutz, nur dann vor, wenn ein durch Wände, Decken und Fußboden allseits ab-gegrenzter Teilbereich eines Gebäudes vorhanden ist. [/i]
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[i]Dies ist hier nicht gegeben.[/i]
[i][/i]
[i]Im Hinblick auf die Lage in der Ein- bzw. Ausgangszone eines Warenhauses, ist hier mit erhöhtem Personenaufkommen (und einer nennenswerten Anzahl von Kindern und Jugendlichen) zu rechnen. Dies stellt erhöhte Anforderungen an die Abgrenzung des gastronomisch genutzten Bereiches vom übrigen Warenhausbereich. [/i]
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[i]Im konkreten Fall handelt es sich bei dem als Aufstellort vorgesehenen gastronomisch genutzten Bereich jedoch lediglich um eine im Ein- bzw. Ausgangsbereich des xxxxx-Warenhauses befindliche Fläche. Diese ist nicht vom Durchgangsbereich für die Kunden separiert. [/i]
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[i]Der Aufstellort vermag somit in keiner Weise die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erforderliche räumliche Selbständigkeit zu vermitteln.[/i]
[i] [/i]
[i]Aus den o. a. Gründen ist keine andere als die getroffene Entscheidung möglich. Die Entscheidung ist zudem verhältnismäßig, da dem Schutzzweck des § 1 Abs. 1 SpielV in keiner anderen Form (z. B. durch Auflagenerteilung) in geeigneter Weise genüge getan werden kann.[/i]

Ich hoffe, Sie könne etwas damit anfangen.


Jürgen Schmitz



Gepostet am 12.04.2006 um 10:11 von:
Benutzer: OJ Neuss
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=4282#post4282


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