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» RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 «

Jetzt muss ich noch mal nachhacken: § 55 a Abs. 1 Nr.9 Gewo spricht von denjenigen, die Waren des täglichen Bedarfs "vertreiben". "Vertrieb" aber ist laut § 55 Abs. 1 Nr. GewO das Aufsuchen auf Bestellung:
[quote] " ... 1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder...
[/quote]Daraus könnte man schließen, dass nur das Aufsuchen (weiter) RGK-frei bleiben soll, nicht aber das Anbieten vor Ort. Lese ich das was falsch oder hat sich der Gestzgeber vertan und wollte das gar nicht so eng sehen?



Gepostet am 18.01.2010 um 11:37 von:
Benutzer: Kay Löffler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=42520#post42520


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