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» Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts «

Hallo zusammen aus Kassel.

@Flock:

Die EU-Richtlinie sieht in Art. 5 [Bestandsschutz] folgendes vor:
[quote]Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen, die vor September 2000 eine Vermittlungstätigkeit ausübten, in ein Register eingetragen waren und über ein Ausbildungs- undErfahrungsniveau verfügten, das dem in dieser Richtlinie geforderten Niveau vergleichbar ist, nach Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 automatisch in das anzulegende Register eingetragen werden.[/quote]Außerdem ist im aktuellen Referentenentwurf (wie auch schon im Vorgänger-Entwurf) eine Übergangsregelung in der GewO vorgesehen:[quote]§ 156 [Übergangsregelungen](1) Gewerbetreibende, die vor dem [einsetzen: Inkrafttreten] Versicherungen im Sinn des § 34d Abs. 1 vermittelt haben, bedürfen bis zum [einsetzen: zwei Jahre nach Inkrafttreten] keiner Erlaubnis. Abweichend von § 34d Abs. 7 hat in diesem Fall auch die Registrierung bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt zu erfolgen.[/quote] @ Renate Przybilla:
Für den Widerruf einer Versicherungsvermittler-Erlaubnis sind nach dem Referentenentwurf künftig die IHK'en zuständig (GewO § 34d Abs. 1 und § 34e Abs. 1).

Richtig lustig wird es aber erst, wenn die nach Landesrecht für die Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden auch noch mit ins Boot kommen (s. a. GewO § 11a Abs. 5 u. 6). Applaus  

Na dann lassen wir uns mal überraschen, was dem Gesetzgeber in seiner unermesslichen...... usw. usw. noch so alles einfällt.

Viele Grüße aus Kassel
Frank



Gepostet am 10.04.2006 um 15:55 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
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