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[quote][i]Original von nile[/i]
Mehrere Anbieter von Glücksspielen im Internet haben vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) eine Schlappe erlitten. Das Gericht bestätigte für Nordrhein-Westfalen in Eilverfahren vorläufig das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet. Die Anbieter hatten das VG angerufen, um eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen im Internet zu erhalten. Nach zeitgleich ergangenen weiteren Eilentscheidungen des VG müssen sie jetzt vorerst auch das behördliche Verbot der Glücksspielwerbung im Internet hinnehmen. Gegen die Entscheidungen ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.

Das VG hält das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl für verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich. Um den Glücksspielstaatsvertrages umzusetzen, dürfe die für Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf gegen Veranstalter unerlaubten Glücksspiels im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen untersagen. Auch ausländische Unternehmen, die auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anböten, hätten das deutsche Recht zu beachten, betonen die Richter.

Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von Nordrhein-Westfalen nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet sei in allen Bundesländern verboten.

Die Glücksspiele-Anbieter hatten in einem Punkt Erfolg: Das VG beanstandete eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glücksspielveranstalters vom weltweiten Internet zu trennen. Hiermit überschreite die Behörde ihre auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Kompetenz, so das Gericht.[/quote]

Ergänzung:
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in NRW vorläufig bestätigt. Mit den Entscheidungen wies das Gericht die Anträge verschiedener Anbieter von Glücksspielen im Internet (z. B. Sportwetten, Poker) zurück, die darauf zielten, uneingeschränkt Glücksspiel im Internet veranstalten zu dürfen. Zeitgleich bestätigte die Kammer in weiteren Eilentscheidungen auch das behördliche Verbot der Glücksspielwerbung im Internet. Nach gerichtlicher Einschätzung dürfte das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich sein.

Zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages darf die für NRW zuständige Bezirksregierung Düsseldorf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen Veranstalter von unerlaubtem Glücksspiel im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in NRW untersagen. Denn auch ausländische Unternehmen, die zielgerichtet u. a. auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anbieten, haben das deutsche Recht zu beachten.

Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von NRW nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet ist in allen Bundesländern verboten.

Beanstandet hat das Gericht dagegen eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glücksspielveranstalters vom weltweiten Internet zu trennen. Denn hiermit überschreitet die Behörde ihre auf NRW beschränkte Kompetenz.

Gegen die Entscheidungen ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.



Gepostet am 26.12.2009 um 11:17 von:
Benutzer: haehnel
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