Forum-Gewerberecht

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Die Strafnormen sind weitreichend. Das Strafgesetzbuch verbietet in § 284, 285 das öffentliche Veranstalten sowie die Beteiligung an einem behördlich nicht erlaubten Glücksspiel. Auch das Veranstalten einer Lotterie oder einer Ausspielung ohne Erlaubnis der Behörde ist nach § 287 StGB strafbar.

Sinn und Zweck der Verbote ist die Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, um die Gefahr von Manipulationen beim Glückspiel und insoweit die finanzielle Ausbeutung des Spielers zu vermeiden.

Viele Grüße,

Gerd Schadulke



Gepostet am 25.12.2009 um 16:19 von:
Benutzer: Schadulke
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