Forum-Gewerberecht

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Ich finde auch diesen ganzen Satz schön:

"Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprächen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufforderten "

Wenn Werbung jemadne also unmittelbar anspricht (was soll Werbung denn bitte sonst machen?!?) und zur Teilnahme am Glückspiel auffordern (äh...darum geht es doch bei Glücksspielwerbung, oder?!?), dann ist die Werbung unzulässig. Wenn die Werbebotschaft aber an der Zielgruppe vorbeischießt und von der Teilnahme abbringt, dann ist Glücksspielwerbung also zulässig. Aha. Da hat sich ja jemand richtig Gedanken gemacht.  verwirrt  



Gepostet am 24.12.2009 um 00:51 von:
Benutzer: trappateenie
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https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=41837#post41837


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