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[quote][i]Original von Waldemar[/i]
Guten Tag,

im vorliegenden Fall wurde der Anreiz einer Abbildung von Gold also als höher bewertet als der sonstige Bargeldgewinn? Die Begründung leuchtet mir nicht ein.

Sonige Grüße,

Waldemar[/quote]

viel merkwürdiger finde ich ja die begründung

"Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung [...] die den Betrachter unmittelbar ansprächen [...], sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten."

denn entweder muss man werbung machen können die wie werbung aussieht oder man sollte es gesetzlich ganz untersagt bekommen. der sinn von werbung besteht nunmal darin, leuteb damit anzusprechen - sonst kann man es sich ja gleich schenken. und im zweifelsfall ist es doch wohl zu bevorzugen, dass werbung wie webrung aussieht, damit man sich dessen bewusst ist, anstatt dass werbung aussieht wie eine wissenschaftliche arbeit, der man am ende tatsächlich glauben schenkt. eine komische welt ist das...

servus,

sera



Gepostet am 22.12.2009 um 08:36 von:
Benutzer: sera
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=41776#post41776


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