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Hallo anders,

Du hattest noch einen wichtigen Punkt angesprochen, den des "Glücksspiels" , welcher hier in der Definition bei den PTB zugelassenen Geldspielgeräten sehr wichtig ist,
auch was die Besteuerungsgrundlage angeht.


Oftmal werden die alten Urteile und Kommentierungen nicht mehr gelesen
und plötzlich meint jemand, dass er den Einsatz, den Gewinn, das Spiel neu definieren kann und wirft den Tarnmantel genannt "Paradigmenwechsel" darüber.


Also back to the roots, nicht durch Störfeuer von Prüfschemata abbringen lassen.


Im "Bajazzo-Urteil", RGSt, 18.05.1928, Az. I 977/27, heißt es

"Hiernach ist insbesondere bei Geldspielautomaten ein Geschicklichkeitsspiel gegeben, wenn......"
"Dagegen ist ein Glücksspiel anzunehmen, wenn..."
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt ergibt, daß das Merkmal der Veranstaltung eines Glücksspiels mit Recht als gegeben erachtet worden ist."


Sehr klar ist es auch im "Good Luck II -Urteil " dargestellt worden,
denn das Bundesverwaltungsgericht stellte am 24.10.2001, Az.: 6 C 1.01 fest:
"Die Einschätzung des Gesetzgebers, im Anwendungsbereich des §33 c GewO Glücksspiele zuzulassen, andere Spiele, die Glücksspiele im Sinne des §284 StGB sind, jedoch nicht,
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden."


Auch die einschlägigen Kommentare sind klar, so z.B.:

Dr. A. Diekersbach, Richter am Bundesverwaltungsgericht, "Probleme des gewerblichen Spielrechts"
WiVerw. GewArch 31, 1985, S. 23-45

"Falsch ist der gelegentlich erweckte Eindruck, die vorerwähnten Vorschriften der GewO befaßten sich im Gegensatz zu den landesrechtlichen Bestimmungen nicht mit Glücksspielen,...."
"Bei den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten nach §33 c GewO handelt es sich vornehmlich um Glücksspiel, ...."

siehe auch die Kommentierungen von
Regierungsdirektor Dr. Peter Marcks, BMWI, in Landmann-Rohmer zu § 33 c GewO
und
Dr. Dittmar Hahn, Richter am Bundesverwaltungsgericht, in GewArch 45, 1999, S. 355-365


Gruß
Meike



Gepostet am 20.12.2009 um 09:12 von:
Benutzer: Meike
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