Forum-Gewerberecht

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In den Durchführungsanweisungen zur
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
nach § 421 l SGB III (HEGA 1/2006) und ähnlichen Anweisungen wird nur Nebenerwerb und Haupterwerb wie folgt definiert.

[I]"Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann eine selbständige Existenz nur gefördert werden, wenn sie hauptberuflich ausgeübt wird. Eine Ausübung der selbständigen Tätigkeit als bloßer Zusatz- oder Nebenerwerb ist nicht förderungsfähig. Die selbständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Nebentätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden."[/I]

In den Durchführungsanweisungen geht nicht hervor, das der Nachweis durch eine Gewerbeanzeige erbracht werden muss.

Meine Gewerbetreibenden bekommen von mir nur ein Schriftstück in dem Sinngemäß steht:

- eine Änderung von Haupt- in Nebenerwerb kann von mir nicht vorgenommen werden, da das Gewerberecht eine Differenzierung nicht zulässt
- die im Feld 16 er Gewerbeanmeldung getätigte Angabe keine rechtliche Auswirkung hat und lediglich statistischen Zwecken dient
- eine formlose Bestätigung des Gewerbetreibenden der Agentur ausreichen muss

Beachte: einzelne Fördermittel die stichtagsgenau erfolgen, benötigen eine Gewerbeanmeldung. Die ICH-AG war eine derartige Förderung.

Mfg, Steffen Balzer



Gepostet am 18.12.2009 um 10:11 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=41635#post41635


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