Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von domin[/i]
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1. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

2. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.

Grüße,

domin[/quote]

Bezüglich Lotto und Werbung:

Mehrere Werbeanzeigen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für die Lotterie «Goldene 7» sind aufgrund der Verwendung typischer Werbemittel und der gezielten Ermunterung zur Teilnahme am Glücksspiel unzulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die Werbeanzeigen der staatlichen Lotteriegesellschaft gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Dieser erlaubt Werbung für Lotterien nur als Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel. Damit muss die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH die Werbemaßnahmen unterlassen.

Geklagt hatte ein in Köln ansässiger Verein, der die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen, vertritt. Der Verein hatte beanstandet, wie die beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH im April 2009 in einer Zeitung und auf ihrer Internet-Seite das neue Glücksspielangebot «Goldene 7 - Das neue fünf Euro-Los» beworben hatte. Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben «Goldene 7» zu lesen. Ferner sind dort zahlreiche Goldbarren abgebildet. Schließlich wird in großer Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.

Das OLG verpflichtete die Beklagte, die Anzeigen künftig zu unterlassen. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.

Wann die Grenze zwischen einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel überschritten sei, sei von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprächen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufforderten und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeigen gering sei und er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.

Für die Präsentation von Produkten auf Internet-Seiten stelle der Glücksspielstaatsvertrag zudem das Verbot der Internetwerbung auf. Danach dürfe die Internet-Seite nicht so gestaltet sein, dass die Produkte besonders angepriesen würden. Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall, so das OLG. Die Gestaltung der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel hinaus. Sie sei vielmehr auf eine Förderung des Absatzes des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.



Gepostet am 17.12.2009 um 09:59 von:
Benutzer: nile
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