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Hallo domin, hallo Waldemar,

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1. Die Anordnung auf Aufsetzung eines in Kraft getretenen Gesetzes (hier: der Lotteriestaatsvertrag) kommt nur dann in Betracht, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2. Allerdings sind mit einer gesetzlichen Regelung einhergehende wirtschaftliche Nachteile Einzelner im Allgemeinen nicht geeignet, die Aussetzung von Normen zum gemeinen Wohl zu begründen. Dies ist nur anders sein, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung, deren einstweilige Aussetzung beantragt ist, vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein Schaden entstünde, der im Falle der späteren Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

3. Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller eine solche unmittelbare Gefahr nicht ausreichend substantiieren können.

Bestes,

vandyke



Gepostet am 16.12.2009 um 09:01 von:
Benutzer: vandyke
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