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Hallo anders,

der Begriff des Einsatzes bei einem Spielgerät gem. § 33 c GewO ist durch
Urteilslage des Bundesverwaltunsgerichts geklärt.

Im "Zehnervorlage-Urteil" wurde dies für ein Spielgerät, dessen Zulassung von der PTB abgelehnt wurde, definiert und diese Urteilslage
wurde im o.a. Urteil vom 30.03.2007 aufgenommen, als es um Spielgeräte (Punktspielgeräte ) ging, welche keinerlei Zulassung hatten ( sogenannte Fungames ) und die Frage, ob sie denn eine Zulassung der PtB benötigt hätten, um aufgestellt zu werden.

In diesem "Punkt" ist also nicht zu klären, denn die Urteilslage des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits vorhanden!

Gruß
Meike



Gepostet am 14.12.2009 um 05:45 von:
Benutzer: Meike
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