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@jasper

[b]Ich meine[/b], dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgende bisher mangelhafte Tatsachenermittlung nachzuholen hat:

1. In wieweit waren die bisherige Tatsachenfeststellungen bzgl. einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungsteuer fehlerhaft?

2. Ist bereits die Umwandlung des eingeworfenen Geldbetrags in Spielpunkte bzw. die Umwandlung von Spielpunkte in einen Geldbetrag, ein zu besteuernder Vorgang?

3. Sind Spiele, die von einem „Punktespeicher“ bezahlt werden, steuerlich anderes zu behandeln als Spiele die von einem „Geldspeicher“ bezahlt wurden?

Laut BVerwG ist die Erhebung der Vergnügungssteuer auf der Grundlage des „Spieleinsatzes“ mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar. - Stellt sich die Frage:

[b]Was genau ist der „Spieleinsatz““ im steuerlichem Sinn laut UStG bzw. AO wenn das Gewinn-/Verlustverhältnis berücksichtigt wird? [/b]


Ich finde, dass ein Glücksspiel genauso wenig einer vom Spielvorgang abhängigen „[b]Aufwandsteuer[/b]“ unterliegen kann wie der „[b]Umsatzsteuer[/b]“.

Es geht hier um die steuerliche Beteiligung der Finanzbehörden am Glücksspiel, also am Gewinn [b]und [/b]am Verlust!! Steuerlich gibt es jedoch weder einen [b]negativen „Aufwand[/b]“ noch einen [b]negativen „Umsatz[/b]“!


[size=14][b]Ist es nicht traurig, dass man im einundzwanzigsten Jahrhundert immer noch um den Begriff "Spieleinsatz" feilschen muss?[/b][/size]


[size=18][u][b]Leistung/Gegenleistung[/b][/u][/size]

[size=14][b]Ist der Spieleinsatz nicht ein besteuerter und persönlicher Betrag, den man einsetzt um einen Gegenwert/Nutzen zu erhalten? [/b][/size]


[size=18][u][b]Leistung/Betrug[/b][/u][/size]

[size=14][b]Ein besteuerter und persönlicher Betrag, der nicht zum Gegenwert/Nutzen führt, kann somit auch kein Spieleinsatz sein oder als Spieleinsatz bewertet werden! [/b][/size]



Gepostet am 13.12.2009 um 15:21 von:
Benutzer: anders
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