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Hallo anders,

das ist wirklich ein von der Begründung her hoch interessantes Urteil,
dass Du hier eingestellt hast.

Die Beweisanträge, bzw. die Erkenntniseinholungen des OVG, an das die Sache zurück gewiesen wurde,
liegen faktisch auf der Hand.

Ich bin jetzt schon gespannt auf das Einvernehmen (Aussage, Stellungnahme ) der Hersteller zur ab Werk eingestellten Auszahlquote,
denn dann kann berechnet werden, wie hoch der "Lebenserhalt" % vom Einsatz des Spielers dem Aufsteller verbleibt,
bei Abrechnung aller anfallenden Steuern.

Und erst dann kann eine in Rede stehende Erdrosselungswirkung bejaht oder verneint werden.

Etwas sonderbar war die Erläuterung / Fragestellung zum Punktespiel,
da hätte sich die 9. Kammer vielleicht mal mit der 6. Kammer kurz schließen sollen
und sich das Urteil vom 30.03.2007, 6 B 13.07 erläutern lassen, welches in der Urteilsbegründung die Einsatzdefinition der Kammer zu PTB zugelassenen Geldspielgeräten zitiert.


Gruß
Meike



Gepostet am 13.12.2009 um 08:31 von:
Benutzer: Meike
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