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» Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiter offen «

Zu diesem zweitbesten Ergbniss kann man nur gratulieren  Applaus    Applaus  

und froh darüber sein, dass diese Verfahren nicht von einem Rechtsanwalt der umsatzsteuerbefürwortenden Verbände geleitet wurde.
Die hätten sich bestimmt einige wichtige Argumente verkneifen müssen.

Fraglich ist doch, warum nach dem EuGH- Urteil in Sachen Besteuerungsgrundlage für die Umsatzsteuer (Rs. Glawe Urt v. 5.5.1994 - Rs. C-38/93) diesbezüglich bei der Vergnügungssteuererhebung weiterhin gestritten wird??

[URL=http://lexetius.com/1994,247]http://lexetius.com/1994,247[/URL]



Gepostet am 10.12.2009 um 11:57 von:
Benutzer: Carlo
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