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» RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 «

[quote][i]Original von J. Simon[/i]
RGK kann auch entfallen bei reisegwerblicher Tätigkeit innerhalb der Gemeinde unter 10.000 Einwohner, dann nur formlose Anzeige bei Gemeinde. Nur als Hinweis, falls der Gewerbetreibende aus der Gemeinde kommt und diese keine 10.000 Einwoner haben sollte.
[/quote]

Hierzu noch zwei Anmerkungen:
1.
Die Befreiung von der Reisegewerbekarte nach § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO (10.000 EW-Regelung) gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende die reisegewerbliche Tätigkeit in seinem Wohnort oder Niederlassungsort ausübt [B]und[/B] eben diese <=10.000 EW hat.

2.
Die Anzeige der reisegewerblichen Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO ist über § 55c GewO geregelt und wegen § 55c Satz 2 GewO [B]nicht formfrei[/B], sondern hat mittels GewA1 zu erfolgen.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 11.11.2009 um 11:56 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=40055#post40055


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