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Ich denke, dass der Grundstücksbegriff des BGB hier anwendbar ist.
[I]Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere [B]Gebäude[/B] [/I]… (§ 94 Abs. 1 BGB).
Gepostet am 11.11.2009 um 09:32 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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