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 Moin  

wer Versteigerungen fremder Sachen gewerbsmäßig durchführen will, braucht eine Erlaubnis gem. § 34 b GewO. Diese Vorschrift gilt auch für Grundstücke.

Gruß
Jürgen Rixinger



Gepostet am 11.11.2009 um 07:05 von:
Benutzer: Jürgen Rixinger
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=40039#post40039


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