Forum-Gewerberecht
» RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 «
Jörgs Aussage ist korrekt:
festgesetzter Markt: nichts erforderlich
nicht festgesetzter Markt: RGK - Ausnahme, ständig am selben Platz, dann § 14 GewO
aber: Warum unselbständige Zweigstelle? Wenn das meine einzige gewerbliche Tätigkeit ist, dann muss es Hauptniederlassung sein, oder?
Gepostet am 10.11.2009 um 18:38 von:
Benutzer: pmcolonia
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=40030#post40030
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