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» RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 «
Hallo Jörg,
kann ich Dich so verstehen, dass die rollenden Supermärkte [u][b]entweder[/b][/u] eine RGK brauchen [u][b]oder[/b][/u], wenn die Ausnahmeregelung des 55a Abs.1 Nr.9 Gewo zutrifft, dann eine normale Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO [u]für diesen (regelmäßig besuchten) Standort[/u]? Hast Du da einen entsprechenen Kommnentar?
Gruß aus Bergheim
Kay
Gepostet am 10.11.2009 um 13:44 von:
Benutzer: Kay Löffler
Der Original-Beitrag :
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