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Egal ob vor ein paar Wochen oder jetzt in WOB, dass Ganze ist eine [blink]Lachnummer![/blink]

Der Grundstein einer Rechtssprechung für manipulierte Glücksspielgeräte wurde bereits durch das GAUSELMANN- Verfahren gelegt:

Wenn man nur von 100000 werksmäßig manipulierten Geräten ausgeht und GAUSELMANN 6.500 EUR für eine Verfahrenseinstellung laut § 153a StPO bezahlen musste, dann sind für 31 manipulierte Geräte, welche sich laut SpielV gar nicht hätten verändern lassen dürfen und trotzdem von der PTB zugelassen wurden, für eine[B] Verfahrenseinstellung laut § 153a StPO[/B] insgesamt nur [B]2,02 EUR[/B] an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen!

[URL=http://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html]http://dejure.org/gesetze/StP
O/153a.html[/URL]

Die dort in WOB erwischt wurden sollten sich keinen Kopf über eine evtl. Bestrafung machen.

Das Verfahren wird sicherlich gem. § 153 a StPO eingestellt:
§ 153a

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

[B]Siehe auch im Fall GAUSELMANN:[/B]

"Bei der vorgenommenen Sachbehandlung (Einstellung gem. § 153 a StPO) wurde insbesondere beachtet, dass die festgestellten Abweichungen zu den Prüfrichtlinien der PTB nach der am 01.01.2006 geltenden neuen Spielverordnung kein Verstoß gegen gesetzliche Normen darstellt." An die Staatskasse war ein Geldbetrag (keine Geldbuße!) von 5.000,00 EURO und an eine soziale Einrichtung ein Geldbetrag von 1.500,00 EURO gezahlt worden."

Siehe Presseportal GAUSELMANN: [URL=http://www.presseportal.de/pm/13139/1247084/gauselmann_gruppe]http://w
ww.presseportal.de/pm/13139/1247084/gauselmann_gruppe[/URL]

[B]Mein TIPP an die "Manipulierer", nehmt euch den Anwalt von GAUSELMANN und alles ist gut![/B]



Gepostet am 09.11.2009 um 12:56 von:
Benutzer: Wilde Irene
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=39966#post39966


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