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[quote][i] Original von „Wolfsburger Nachrichten“ [/i]
„Die Ermittlungen gipfelten gestern in der Untersuchung von 100 Automaten durch fünf Fachleute der Herstellerfirma Löwen-Entertainment in Bingen. Die Experten lasen die Computer in den Automaten aus, suchten nach manipulierter Software. Diese kann nach Angaben von Claus die Ausschüttung so verringern, dass sich der Gewinn des Spielhallenbetreibers bis auf das Zweieinhalbfache steigern kann.“ [/quote]

[B]Man lese und staune:
„ …… der Gewinn des Spielhallenbetreibers bis auf das Zweieinhalbfache steigern kann“[/B]

Und wo soll nun der „Computerbetrug und unerlaubten Glückspiel“ zu erkennen sein?

[SIZE=16]In § 12 der SpielV heißt es doch:
„(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät
a) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als [B]33 Euro je Stunde als Kasseninhalt [/B]verbleibt,“[/SIZE]

[SIZE=16]In § 13 der SpielV heißt es doch:
3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen[/SIZE]

Mir liegen Zahlen von Spielhallenbetreiber (die nicht ihre Geräte selbst herstellen(!!)) vor, die einen nachgewiesen Kasseninhalt je Stunde und Geräte von durchschnittlich 7,80 EUR haben! Das 2,5 fache von 7,80 EUR ist 19,50 EUR, also wurden die 33 EUR je Stunde laut § 12 SpielV und erst Recht die 80 Euro laut § 13 der SpielV nicht annähernd erreicht oder gar überschritten!!

[quote][i] Original von „Wolfsburger Nachrichten“ [/i]
„Im Visier der Ermittler waren mit Computersoftware manipulierte Automaten.“ [/quote]


[B]Man lese und staune:
„ ….. mit Computersoftware manipulierte Automaten“[/B]

[SIZE=16]In § 13 der SpielV heißt es doch:
„(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
9. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und [B]gegen Veränderungen gesichert [/B]gebaut sein.“[/SIZE]


[B]Man lese und staune:
„ …. nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein“[/B]

Kennen die Gerätehersteller nicht „den Stand der Technik“ oder wurde die offenkundige Veränderbarkeit der Spielgerät und seine Komponenten nicht von der für die Zulassung solcher Glücksspielgeräte verantwortlichen PTB nicht erkannt?

Wo liegt jetzt das wahre Problem? Warum werden – ob in NRW oder jetzt in Wolfsburg – nur die Spielhallen der örtlichen Aufsteller kontrolliert. Warum werden nicht die Großspielhallen der Gerätehersteller kontrolliert? Sind deren Einstellungsmöglichkeiten der Auszahlquoten etwa zu gut getarnt und für die Ordnungsbehörden nicht erkennbar?

Ich vermute, die Gerätehersteller wollen mit solchen inszenierten Beschlagnahmungsaktionen ihr Monopol der von ihnen frei wählbaren Auszahlquoten sichern.

[B]Wären die Geräte so gebaut, wie es der § 13 (1) Nr. 9. vorgibt, dann wäre keine Veränderung der Gerätesoftware möglich, weder für die Gerätehersteller welche gleichzeitig Großspielhallen betreiben noch für den örtlichen Spielhallenbetreiber.[/B]

[COLOR=red]Wie ist eine Veränderung der Software überhaupt ohne dem technischen Wissen eines Geräteherstellers möglich?[/COLOR]



Gepostet am 07.11.2009 um 19:23 von:
Benutzer: Carlo
Der Original-Beitrag :
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