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» Gewerbeanmeldung für Heilerzieungspfleger auf Honorarbasis «

Wenn es denn ein einheitliches Berufsbild für diese Tätigkeit gibt, dann sollte das dem Gesundheitsamt bekannt sein. Denn genau dieses Amt hat dann die Tätigkeit zu überwachen. Wird die Überwachung von dort geleistet, dann zieht § 6 GewO und aus die Maus mit § 14 GewO.

Also warum sich den Kopf zerbrechen, wenn mir jemand - vielleicht auch zuständigkeitshalber - die Antwort geben kann.

Ist dies kein Beruf, der vom Gesundheitsamt überwacht wird, dann aus die Maus mit § 6 GewO und § 14 GewO zieht wieder.



Gepostet am 23.10.2009 um 19:37 von:
Benutzer: pmcolonia
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