Forum-Gewerberecht

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wir hatten auch vor Jahren eine Anfrage eines Fördervereins wegen eines Jugendtreffs. Nach Prüfung des vorgelegten Konzeptes und einer Stellungnahme des Kreisjugendpflegers kamen wir zu dem Ergebnis, dass der Jugendtreff nicht gewerbsmäßig betrieben wird. Der Förderverein wurde auf § 23 GastG hingewiesen und dass die Vorschriften der §§ 5, 6, 18, 22 und 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 GastG Anwendung finden.



Gepostet am 25.09.2009 um 10:26 von:
Benutzer: Waldfee
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=38891#post38891


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