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Liebe Kollegen und Kolleginnen!

Folgende Frage:

Eine Gemeinde betreibt ein Jugendhaus.
Zu allem Überfluss sollen dort auch alkoholische Getränke gg. Entgelt ausgeschenkt werden.

Wie seht Ihr das nun: Ist der Betrieb des Jugendhauses nun eine öffentliche Aufgabe wie es Landmann-Rohmer in der Einleitung Rd. 57
vorsieht und somit kein Gewerbe oder nach dem Kommentar Michel/Kienzle § 1 GastG Rd. 12 ein Gewerbe?

Kommt es darauf an, ob in dem Jugendhaus Getränke und/oder Speisen
verabreicht werden gg. Entgelt verabreicht werden(§ 1 Abs. 1 GastG)?

Oder ist alles ganz anders?

Danke!



Gepostet am 25.09.2009 um 08:46 von:
Benutzer: Sonnenblume
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=38884#post38884


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