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Hallo Jasper,

die Aufforderung von Herrn Reeckmann, GF der BupriS, an den Gesetzgeber ist sicherlich aussagekräftig:
" die Anwendung des Geldwäschegesetzes auf andere Glücksspielanbieter".

Laut Geldwäschegesetz sind die "Spielbanken" Verpflichtete im Sinne des Gesetzes und
haben u.a. eine Identifizierungspflicht, wenn jemand für 2000,-€ Spielmarken einkauft.

Im gewerblichen Spielrecht gibt eine Prüfoberbehörde den gewerblichen Glücksspielanbietern
die Möglichkeit im Rahmen einer Vernetzung per Ferne auf das "Geldmanagement" einzuwirken,
in vielen Spielhallen stehen im Spielbereich EC-Terminals, es kann mit Kreditkarte bezahlt werden,
es können werthaltige PIN-Nummern für das paysafecard-System gekauft werden, welche
dann in den Internetbereichen in den Spielhallen in den entsprechenden Bereichen eingelöst werden können
und ähnliches habe ich dort bereits gesehen.

Ihr dürft nicht vergessen, dass die Zeit der "Groschengräber" vorbei ist und Ihr Casinogeräte habt, welche lediglich eine kleine Besonderheit aufweist,
das "Kontrollmodul" = eine Zeitverzögerung von Umwandlungsprozessen werthaltiger Spielberechtigungen in Bargeld und umgekehrt .

Dass das Kontrollmodul nicht die Spielzeiten erfasst, zeigte "das Experiment" zur Anhörung im Gesundheitsausschuß, am 01.07.2009,
im Auftrag von Herrn Prof. Meyer doch sehr eindrucksvoll.
Im Protokoll zur Sitzung auf S.9 kann jeder noch mal nachlesen, dass die Zeiten für die Umwandlung
80,-€ pro Stunde eingehalten wurden
und der Spieler dann nach 3-stündigem Umwandllungsprozess das gesamte Geld in 8 min verspielt hatte.


Gruß
Meike



Gepostet am 20.09.2009 um 08:03 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
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