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Hallo,

es handelt sich bei einem Markierer um eine Schusswaffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abs. 1 UA 1 Nr. 1.1 zum WaffG. Hier ist die Verwendung der Waffe unerheblich, da der Erwerb und Besitz unter 18 Jahren eine OWI nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und das überlassen an einen nichtberechtigen ebenfalls eine OWI gem. § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG darstellt.

Personen unter 18 dürfen zuschauen, mehr aber nicht.

Mfg, Steffen Balzer



Gepostet am 18.09.2009 um 11:17 von:
Benutzer: Steffen Balzer
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=38704#post38704


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