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    Automatischanfragende.

Vor der Änderung des § 14 musste der Automatenaufsteller jeder Gemeinde anzeigen, dass im Gemeindebereich Automaten aufgestellt werden. Da der Automat keine unselbständige Zweigstelle darstellt, wäre hier auf der Gewerbeanmeldung das Kreuz in FeldNr. 21 (Automatenaufstellungsgewerbe) oder den entsprechenden Programmpunkt in der EDV zu setzen.

Seit der Änderung des § 14 Abs. 3 GewO gilt folgendes:

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

Da es sich bei der Anzeige für die unselbständige Zweigstelle offenbar nicht um die Hauptniederlassung des Gewerbetreibenden handelt, kann die Anmeldung mit Hinweis auf die obige Neuregelung zurückgesandt werden.

   



Gepostet am 17.09.2009 um 15:32 von:
Benutzer: Ingolstadt
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