Forum-Gewerberecht

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Schon seit vielen Jahren haben wir hier einen Trödelmarkt an einem Samstag. Auf einem privaten Parkplatz. Sowohl damals nach dem Ladenschlussgesetz als auch jetzt nach dem LÖG NRW im zulässigen Rahmen. Der Veranstalter wurde von mir aufgefordert hier eine Zweigniederlassung seines Gewerbes nach § 14 GewO anzumelden, weil er ja regelmäßig jede Woche da ist. Die Händler haben wir bislang nie überprüft.

Heute sehe ich ein Plakat, welches auf einen Trödelmarkt am Samstag hinweist. Wer ist denn der Veranstalter, davon weiß ich ja gar ncihts. Ein Anruf bei der angegebenen Nummer: Wieso kann ich doch machen wie ich will. Ich bin Gewerbetreibender, halte mich an die Ladenöffnungszeiten (nciht schwer), Lebensmittelstände habe ich nicht und ich mache das ganze nur einmal, um den auf dem Grundstück neu eröffneten Gewerbebetrieb zu unterstützen.

Ja....., was soll ich dagegen einwenden? Gut er hat keine Plakatierungserlaubnis.... Aber es kann doch nicht sein, dass die OB nur über eine ungenehmigte Plakatierung weiß, wo was los ist. Und gerade auf Flohmarkten sind doch auch mehr als genug schwarze Schafe anzutreffen.



Gepostet am 17.09.2009 um 14:52 von:
Benutzer: C. Schröder
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