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Erst noch einmal zu Spielsystem = Quote.

Unter Spielsystem wurde bisher verstanden, dass es sich um das gleiche Spiel mit unterschiedlichen Auszahlquoten handelt.

Laut Gerätebeschreibung kann/konnte der Aufsteller System A, B oder C einstellen und hatte bei dem gleichen Spiel ( waren ja keine Multigambler) eine unterschiedliche Auszahlquote.
Das wurde bisher unter Spielsysteme verstanden.

Ähnlich ist es auch bei Spielvariante, z.B. beim Baba Jaga git es nur ein Spielsystem, man kann aber verscheidene Varianten einstellen, diese sollenunterschiedliche Quoten ( Stundeneinnahmen ) haben und werden nach aussen hin angezeigt.
Trotzdem gibt es beim BabaJaga keine unterscheidlichen Gewinnpläne bei den Spielvarianten.Aüsselich sind keine Unterscheide zu erkennen.
Warum ist es denn hier eine Variante ?
Wohl auch nur um es irgendwie zu bezeichnen.
Dadurch kam es hier wohl zu Missverständnissen.

Wie werden nun aber 'Paramter in einem Spielsystem' definiert und was zählt dazu ?

Was genau sind ' unterschiedliche Gewinneigenschaften' ?

Laut Meikes Beschreibung zählt wie oft ein Symbol erscheint nicht dazu.

Das heisst wieder, dass die Häufigkeit mit der ein Symbol erscheint ( Ungleichverteilung bzw. 'verbogene Walze' ) nicht zu einer anderen Spielvariante führt und nicht anzeigepflichtig ist.

Über dieses kann so die Quote geregelt werden, ohne dass der Spieler es merkt.
Auch der Aufsteller merkt es nicht, wenn es ihm nicht bekannt ist, dass es einstellbar ist.

Nach alter SpVO mussten diese unterscieidlichen Häufigkeiten angezeigt und beschrieben werden. Zum Spielerschutz.

Warum ist dies nun in der neuen SpVO entfallen ?

Eine weiter Methode zur Quotenregelung sind Regulatoren.
Hier werden Gewinne die von der Mathematik (Zufallsgenerator) des Spielprogramms errechnet wurden danach gegeben oder nicht, wie die eingestellte Qote und die zur Zeit vorhandene zueinander stehen.
Es können eben dem Spieler Gewinne 'geklaut' werden.

In § 12b der SpVO heisst es, Gewinnaussichten müssen zufällig sein und die Chanchen für jeden Spieler gleich.

Wenn also Gewinne so unterschlagen werden, ist dies kein Zufall mehr.
Und wenn an Geräten gleicher Bauart unterschiedliche Quoten eingestellt werden können , ohne dass der Spieiler es erkennen kann , sind auch die Chancen nicht gleich.

Wenn die PTB den Zufall aber lediglich so definiert :
Der Spieler darf nicht vorher erkennen ob Gewinne kommen oder nicht, sehe ich dies nicht als Zufall an.

Ebenso ist keine Chancengleichheit, wenn es an Geräten gleicher Bauart unterschiedliche Gewinnerwartungen gibt und dies nicht von aussen erkennbar ist.
Der Spiler wird getäuscht, da er an Gerät XY in Halle A nicht die gleichen Chancen hat wie am bauartgleichen Gerät in Halle B und im dies nicht angezeigt wird.

DerGestzgeber hat es in der SpVO anders gemeint, als wie es jetzt durch die TR umgesetzt wird.

Die derzeitige Regelung über Anzeige von Spielvarianten wird §12b der SpVO nicht gerecht.

Regulatoren miit Gewinnunterdrückung müssten generell verboten werden.

Die entprechenden Spielvarianten etc. müssten so nach aussen dargstellt werden, wie es bei Geräten der alten SpVO war.
Dies wäre Spielerschutz und gleichzeitig ein Wettbewerbsschutz für die freien Aufsteller.

Weiter ist nach den TR4.1 die Einstellung von Spiellvarianten über Netzwerk nicht mehr erlaubt.
Von Einstellung der Quoten ist aber nichts gesagt.
Somit können die Herstelleraufsteller es weiter fortführen.

Es ist eben Alles eine Frage der Definition.
Diese müssten in den TR dringend überarbeitet werden.



Gepostet am 10.09.2009 um 08:23 von:
Benutzer: dieter116
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