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» Privatwohnung als Verkaufsstelle «

   

aus meiner Sicht ist dies in erster Linie ein Verstoß gegen das Baurecht. Ich nehme mal an, dass der Getränkelieferant für seine Bude keine einschlägige Baugenehmigung hat. Durch die bekannt gewordenen Störungen ist die Nutzungsänderung offensichtlich.

Darüber hinaus greift das FTG. An Sonn- und Feiertagen hat der Mann sich störender Betätigungen zu enthalten.

Eine Verkaufsstelle im Sinne des LadSchlG sehe ich hier nicht, wenn Ihr Kunde ausschließlich auf Bestellung ausliefert. Anders läge der Fall, wenn er auch Abholer versorgt.



Gepostet am 18.08.2009 um 11:06 von:
Benutzer: Schwarzer
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