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Hallo Tapier,

auf welche andereslautende Antwort hoffst Du?

Die Zulassung kannst Du nachlesen unter

[URL]http://a00096.berlin.ptb.de/pls/portal/docs/PAGE/SPIELGERAETE/ZULASSUN
GEN%203.2/G-2028_1.PDF[/URL]

Was entgegen der Bauartzulassung hattest Du festgestellt?


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Anmerken möchte ich hier zum 9. Nachtrag wegen Fehlfunktion, - weil ich darauf bereits angesprochen wurde -,
dort steht zwar "Versiegelung des Wechselplatteneinschubs", aber ich persönlich gehe
nicht davon aus, dass hier durch Diensthandlungen, dienstliche Siegel aufgebracht wurden.
Daher dürfte der §136 StGB problematisch sein.

Es müsste meiner Meinung nach geklärt sein, ob beim Fehlen oder Brechen des Siegels nun die
Bauartzulassung automatisch erloschen ist, da diese Sicherungsmaßnahme explizit in der Bauartzulassung aufgenommen wurde.

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Auch fände ich es klasse, wenn geklärt würde, wann die Zulassungsbehörde davon ausgeht, dass:

a) "Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen"

b) "wenn der Antragsteller zugelassene Speilgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert"

gem. §33 e Abs. 2 GewO


ad a) eigentlich ist in der SpielV vorgeschrieben "gegen Veränderung gesichert gebaut"

ad b) wir erinnern uns doch alle noch an die Service Info zu den Scheibentexten als es hieß "in der laufenden Produktion wurde verändert" und "neue" Softwareversionen, welche "irrtümlich" geliefert wurden


Gruß
Meike



Gepostet am 15.08.2009 um 07:53 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=37717#post37717


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