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» GbR, Insolvenz eines Gesellschafters «
Hallo Herr Kneip,
bei der Meldepflicht nach § 14 GewO handelt es sich um eine "höchstpersönliche" Meldepflicht. Unter dem Aspekt, dass die Gesellschafter einer GbR wie einzelne Gewerbetreibende zu betrachten sind, ist A nicht verpflichtet abzumelden, wenn B abmeldet und umgekehrt. Auch kann man A nicht verpflichten für B abzumelden. Entscheidend ist vielmehr, ob der verbleibende Gesellschafter die GbR noch fortführen kann.
Hier ist zu klären, ob sich das Insolvenzverfahren tatsächlich nur auf den "Privatbereich" von A auswirkt. Die Gesellschafter der GbR haften schließlich gesamtschuldnerisch.
Steht fest, dass B auch ohne A weiterarbeitet/weiterarbeiten kann, dann empfehle ich die Daten von B (verbliebener Gesellschafter) zu korrigieren.
Ich würde insbesondere zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse (für die regelmäßigen Empfänger der Gewerbedaten) folgendes empfehlen:
Rechtsgrundlage: Korrektur unrichtig gewordener Daten nach § 14 Abs. 11 GewO i.V.m. ihrem Landesdatenschutzgesetz.
Verfahrensweise:
1. Gesellschafteraustritt und damit endgültige Abmeldung der GbR von Amts wegen wegen Änderung der Rechtsform. Damit ist die GbR für jeden erkennbar vom Tisch.
2. Anmeldung des B als Einzelgewerbetreibender zum Datum des Austritts von A (von Amts wegen).
P.S. Bitte nicht hauen, ich weiss, dass es eigentlich keine Anmeldung von Amts wegen gibt, aber es ist eben [B]kein[/B] melde[B]pflichtiger[/B] Vorgang und so sehen die Aussenstehenden (Nichtgewerberechtler) auch durch.
Freundliche Grüße
R. Land
Gepostet am 29.03.2006 um 16:20 von:
Benutzer: René Land
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