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» Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs.1 Nr. 1 GewO «

 Moin  

Nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO dürfen z. B. Brezelverkäufer bei Karnevalumzügen (öffentliches Fest) ihre Ware an den/die Mann/Frau bringen und zwar mit Erlaubnis der Behörde.

Der Kommentar Landmann/Rohmer erklärt leider nicht, wie eine solche Erlaubnis aussehen könnte. Ich frage daher alle, insbesondere in den Karnevalshochburgen, ob und in welcher Form dort Erlaubnisse erteilt werden. Reicht es unter Umstände aus, eine Bescheinigung (wie z. B. beim Weihnachtsbaumverkauf bei Selbsterzeugern) zu erstellen?  verwirrt  



Gepostet am 29.03.2006 um 07:03 von:
Benutzer: Klaus Jürgen Kunold
Der Original-Beitrag :
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