Forum-Gewerberecht
» Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a Abs.1 Nr. 1 GewO «
Nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO dürfen z. B. Brezelverkäufer bei Karnevalumzügen (öffentliches Fest) ihre Ware an den/die Mann/Frau bringen und zwar mit Erlaubnis der Behörde.
Der Kommentar Landmann/Rohmer erklärt leider nicht, wie eine solche Erlaubnis aussehen könnte. Ich frage daher alle, insbesondere in den Karnevalshochburgen, ob und in welcher Form dort Erlaubnisse erteilt werden. Reicht es unter Umstände aus, eine Bescheinigung (wie z. B. beim Weihnachtsbaumverkauf bei Selbsterzeugern) zu erstellen?
Gepostet am 29.03.2006 um 07:03 von:
Benutzer: Klaus Jürgen Kunold
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