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» Stand bei Stadtfest - Keine Zusage «

    Abgesagter.

In den Gemeindeordnungen der Bundesländer kann festgelegt sein, dass alle Gemeindbürger das Recht haben, kommunale Einrichtungen zu benutzen. Daraus wird gelegentlich ein Recht auf bevorzugte Zulasung von Gemeindebürgern zu Märkten oder Volksfesten hergeleitet.

Diese Rechtsposition wurde von vielen Kommunen als Grundlage für die Bevorzugung örtlicher Händler herangezogen. Dies dürfte aber nicht richtig sein.

Ein Zulassungsanspruch zum Markt ergibt sich aus § 70 GewO. Danach muss die Zulassung nach objektiven Kriterien erfolgen. Maßgeblich wäre unter dieser Prämisse die Ausgewogenheit des Angebots und die Attraktivität der Veranstaltung für den Kunden. Die Ortsansässigkeit wäre dann kein Haupt-, sondern nur ein Nebenkritierum, wenn die Bewerber ansonsten gleich zu bewerten wären.

Fraglich ist auch, was unter der "gemeidlichen Einrichtung" zu verstehen ist. "Benutzer" eines Marktes sind die Kunden, nicht die anbietenden Händler. Diese sind damit Teil der gemeindlichen Einrichtung, z.B. eines Wochenmarktes zur Versorgung der Bevölkerung, und nicht Benutzer des Marktes.

Ein Zulassungsanspruch kann daher aus der Ortsansässigkeit nur bedingt hergeleitet werden.

Bezüglich des "Rechtsweges" muss erst festgestellt werden, auf welcher Grundlage das Stadtfest veranstaltet wird. Da es wohl keine Satzung über das Stadtfest geben wird, handelt die Gemeinde hier als privatrechtlicher Veranstalter.

Die Gemeinde wäre dann grundsätzlich frei, über die Standvergabe zu entscheiden. Aus der öffentlichen Aufgabe einer Gemeinde ergibt sich jedoch, dass die Gemeinde bei der Teilnahme am Geschäftsverkehr niemanden ungerechtfertigt benachteiligen darf. Insofern ist bei der Vergabe von Plätzen auf einem von der Gemeinde veranstalteten Fest der § 70 GewO analog heranzuziehen.

Die Gemeinde muss damit die Plätze nach objekiv nachvollziehbaren Kriterien vergeben. Es muss die Attraktivität des Angebots bezogen auf den Veranstaltungszweck bewertet werden. Sollte die Vergabe nach unzulässigen Kriterien (persönliche Beziehungen, Mitgliedschaft im Gewerbeverein etc.) erfolgen, kann gegen die Ablehnung des Vertragsangebotes beim Amts- oder Landgericht geklagt werden. Den Beweis für eine nicht sachgerechte Entscheidung muss aber der Kläger erbringen.

Eine Klage ist damit möglich, aber in der Praxis nur schwer zu gewinnen.

Über Risiken und Nebenwirkungen einer Klage informiert Sie ein ausgefuchster politischer Strippenzieher oder ein guter Rechtsanwalt.

   



Gepostet am 08.07.2009 um 10:17 von:
Benutzer: Ingolstadt
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