Forum-Gewerberecht
» Vorschriften zum Lachen «
Hallo aus Kierspe,
ich habe auch noch zwei Sachen aus der ZDV der Bundeswehr für den Sanitätsdienst:
1. Ab einer Wassertiefe von 1,50 Meter hat der Soldat automatisch mit Schwimmbewegungen zu beginnen.
[B]Gut, dass wir drüber gesprochen haben[/B]
2. Wenn der Kopf abgetrennt vom Halse ist, ist davon auszugehen, dass Wiederbelebungsmaßnahmen ohne Erfolg sind.
[B]Sollte man vielleicht Freddy Kruger sagen[/B]
Einen schönen Tag noch.
Gepostet am 26.07.2005 um 12:39 von:
Benutzer: Boshamer
Der Original-Beitrag :
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