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Hallo gmg,

warum Du hier von "Fehlentwickungen" sprichst, ist mir absolut unverständlich.

Es gibt zu analogen Fällen, d.h. anstatt Punktespiel wurden WM/Token genommen,
bereits Urteilslagen, so dass die Rechtsfindung eigentlich für jeden recht einfach ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, vom 14.12.2004 22 ZB 04.3136
VG Sigmaringen, 8. Kammer, vom 14.07.2005 8 K 1070/03




Hallo John,

wie "das Gerät aufgebaut" ist, kann man bei der aktuellen Promotiontour, welche noch bis Ende der Woche stattfindet, sich anschauen.
In NRW gab es nur eine Station, aber in BW könnte man noch schauen.

Warum Du glaubst, dass das "Trendy unproblematisch" ist im Rahmen der neuen SpielV erschließt sich mir nicht. Wenn Du über entsprechende Urteilslagen verfügen solltest, stell diese bitte hier ein.

Ich persönlich kenne nur diese:

OVG für NRW 4. Senat, vom 03.04.2007, 4 B 2757/06
"Seine Aufstellung und sein Betrieb sind indessen nach §9 Abs.2 SpielV verboten."

VG Gelsenkirchen 7. Senat, vom 09.01.2007, 7 L 1631/06
"Zu der Programmversion "No Limit 2006"............. hinreichend deutlich ergibt, dass weiterhin verbotene "Kreditfunktionen" (Spiecherfunktionen) vorhanden sind und insbesondere auch über die
verbindung zum "Trendy World Server" eine Anmeldung an zahlreiche andere Geräte unter Speicherung erworbener Punkte möglich ist."

VG Aachen 3.Kammer, vom 20.11.2006, 3 L 521/06
Die angegriffenen Ordnungsverfügung, wonach die Aufstellung und der Betrieb folgender Fun-Games....., Trendy Merkur" untersagt worden ist, ist rechtmäßig.

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Gruß
Meike



Gepostet am 02.07.2009 um 05:21 von:
Benutzer: Meike
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