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Hallo,
wenn es eine Veranstaltung war, für die eine Gestattung erforderlich war (Alkoholausschank), fällt der Betrieb ohne Gestattung unter den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG (Betrieb einer Gaststätte ohne erforderliche Erlaubnis). Die Gestattung ist nur eine Sonderform der Gaststättenerlaubnis.
Gruß,
R. Kissau



Gepostet am 28.03.2006 um 11:02 von:
Benutzer: Roland Kissau
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