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nach der 18. GAT zu § 14 GewO vom 13.06.1983 ist im Kaminkehrerfall dessen Wohnung als gewerbliche Niederlassung anzusehen, deshalb ist eine Gewerbeanzeige bei der Wohnsitzgemeinde zu erstatten.



Gepostet am 24.06.2009 um 10:44 von:
Benutzer: Waldfee
Der Original-Beitrag :
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