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Guten Morgen Herr Fries,

bisher war es so, dass die Schornsteinfeger nach der Bewerberliste auf den „frei gewordenen“ Kehrbezirk bestellt wurden. Nach § 17 Schornsteinfegergesetz sollte der BSM innerhalb seines Kehrbezirkes bzw. dessen Nahbereichs wohnen. Mit Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind dieser Paragraf und die damit verbundene Residenzpflicht entfallen.  

Wir haben mittlerweile auch Schornsteinfeger, die weit außerhalb ihres Kehrbezirkes wohnen und unter ihrer Wohnanschrift gewerblich gemeldet sind.

A. Abicht



Gepostet am 24.06.2009 um 10:03 von:
Benutzer: Rosenstadt
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