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» RGFfreie Tätigkeiten 55a Abs.1 Nr. 9 «

ich danke mal für Ihren Beitrag Jonas

[quote][i]Original von jonas kuckuk[/i]
Wichtig ist den Marktteilnehmer darauf hinzuweisen sich mit einem Schild mit Namen und Ort als Rgwler identifizierbar zu machen.
[/quote]

Meines Wissens ist 15a GewO (Namensnennung im stehenden Gewerbe) und analog dann auch in Titel III (Reisegwerbe) (ich meine es war 55 d) nicht mehr anwendbar.

[quote][i]Original von jonas kuckuk[/i]

Eigentlich ist aber das gewöhnliche marktrecht entscheidend. Denn hier handelt es sich weder um stehendes noch um Rgw. Und hier ist im Prinzip alles möglich außer es ist ausdrücklich verboten.
Gruß Jonas Kuckuk[/quote]

Ein gewöhnliches Marktrecht dürfte auf privaten, nicht festgesetzten Märkten wohl kaum anwendbar sein. Also handelt es sich um eine Gewerbeausübung im Rahmen der GewO. U.u. kann eine gewerbliche Zweigniederlassung (stehendes Gewerbe) am Ort des Flohmarktes greifen. In meinem Fall war eine solche nicht angezeigt, so dass Reisegewerbe anwendbar ist u.U. aber mit Privilegierung, also ohne RGK.

Ach ja, der Flohmarkt dauert jeweils von 10.00 - 18.00 Uhr. Solange soll der Verkaufssstand wöchentlich an Samstagen betrieben werden.

MfG



Gepostet am 22.06.2009 um 17:52 von:
Benutzer: maxxis
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