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Also bezüglich des künstlerischen Anspruchs von GV vor laufender Kamera möchte ich mal den Kunstbegriff des Bundesverfassungsgerichts anführen (so gesehen und geliehen bei wikipedia smile   "Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers".

Die Frau als Medium des Künstlers? GV als Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers?     Eher nö....da könnte man vielleicht was reininterpretieren, wäre aber letztendlich arg abwegig...

Würde das vielleicht wie das Herstellen von Pornofilmen behandelen. Solange hierbei Jugendschutzrechtliche Maßgaben beachtet werden, seh ich da eher kein Problem...seh das genauso wie Raindancer.



Gepostet am 22.06.2009 um 15:40 von:
Benutzer: *noob*
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